"Gesundes Volksempfinden"
NS-kontaminiertNutzungshäufigkeit
Dieser Graph visualisiert das typische Wiederaufleben historisch belasteter Begriffe: Wenig genutzt vor 1920, extrem populär während der NS-Diktatur (1933-1945), danach weitgehend tabuisiert und verschwunden, bis zur bewussten Reaktivierung durch rechtsextreme Akteure in der jüngeren Gegenwart (ab 2015).
Der Begriff "Gesundes Volksempfinden" wurzelt in völkischen und nationalistischen Ideologien des 19. Jahrhunderts, die eine vermeintliche Einheit des Volkes und dessen natürliche Rechtsvorstellungen betonten. Im Nationalsozialismus wurde er zu einem zentralen Instrument der Rechtsprechung, um Urteile im Sinne der NS-Ideologie zu fällen und das formale Recht zu untergraben. Richter sollten sich nicht mehr allein am Gesetz orientieren, sondern an den angeblichen Wertvorstellungen der "Volksgemeinschaft". Nach 1945 geriet der Begriff aufgrund seiner NS-Belastung weitgehend in Vergessenheit, obwohl er nie explizit aus dem Gesetzestext gestrichen wurde. In jüngerer Zeit erlebt der Begriff eine Wiederbelebung in rechtspopulistischen und rechtsextremen Kreisen, die ihn nutzen, um vermeintliche Mehrheitsmeinungen gegen Minderheiten oder Andersdenkende zu mobilisieren und eine autoritäre Rechtsauffassung zu propagieren.
Der Begriff "Gesundes Volksempfinden" wurde im Nationalsozialismus als eine zentrale, aber bewusst undefinierte Leitidee der Rechtsprechung etabliert. Erstmals 1933 in einer Denkschrift des Preußischen Justizministers erwähnt, fand er 1935 durch das "Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches" offizielle Aufnahme in die Gesetzessprache. Roland Freisler, der spätere Präsident des Volksgerichtshofs, gab diesem schwammigen Rechtsbegriff die maßgebliche nationalsozialistische Interpretation, indem er betonte, dass Richter das tatsächliche Volksempfinden vom "gesunden Volksempfinden" unterscheiden müssten, wobei die Maßstäbe dafür vom Führer selbst vorgegeben seien. Dies diente dazu, die Gewaltenteilung aufzuheben und Richtern die Legitimation zu geben, Strafrahmen nach eigenem Ermessen zu überschreiten.
Der Begriff "Gesundes Volksempfinden" ist untrennbar mit der NS-Ideologie und -Justiz verbunden. Er diente als Legitimationsgrundlage für willkürliche Urteile und die Verfolgung von Menschen, die nicht in das NS-Weltbild passten (vgl. Cornelia Vismann, "Justiz und NS-Herrschaft"). Die Aufnahme des Begriffs in das Strafgesetzbuch (§ 2 StGB 1935) unterstreicht seine zentrale Rolle im NS-Rechtssystem (vgl. Michael Stolleis, "Das Recht unter dem Hakenkreuz"). Die Interpretation durch Roland Freisler zementierte seine ideologische Ausrichtung und seinen Missbrauch zur Durchsetzung des NS-Regimes. Auch nach dem Krieg blieb der Paragraph im Strafgesetzbuch bestehen und wurde erst 1970 entschärft, indem der Begriff des "gesunden Volksempfindens" getilgt wurde.